Satzung des Sassenberger Heimatvereins e.V., beschlossen am 6.1.1978
Änderungen beschlossen am 16.10.1978 und am 16.5.2025 durch die Mitgliederversammlung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Sassenberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Sassenberg.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege auf Ortsebene in den verschiedenen Sachbereichen: Der Geschichte und Geschichtsbeschreibung, des Landschaft- und Naturschutzes, der Denkmalpflege und der Ortsgestaltung, der Mundart, des Brauchtums und der musealen Gegenstände des Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigen.
§ 3 Gebiet
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Stadtgebiet Sassenberg unter Ausschluss der Gemeinde Füchtorf in ihren Grenzen vor dem 1. Juli 1969.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, die auf Grund ihres schriftlichen Antrages aufgenommen sind. Einzelmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich oder spätestens zum 1. Dezember mitzuteilen. Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand erfolgen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und dort sein Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Der jeweilige Jahresbeitrag wird einmal jährlich innerhalb des laufenden Geschäftsjahres (01.04) in Geld erhoben, wobei die Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsführender Vorstand gemäß §26 BGB
1) Der Vorstand gemäß §26 BGB setzt sich zusammen aus
a) der/ dem 1. Vorsitzenden
b) der/ dem 2. Vorsitzenden
c) der/ dem 3. Vorsitzenden
d) der/ dem Kassierer/in der/die die Aufgaben eines Schatzmeisters übernimmt.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der
Vorstand für den Rest der AMtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der
Reihe der Vereinsmitglieder.
5) Die Vorsitzenden stimmen sich über alle erforderlichen Emtscheidungen paritätisch ab und
bilden ein Team von drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Entscheidungen werden durch
2/3 Mehrheit getroffen.
6) Jeder der drei Vorsitzenden kann den Verein vollumfänglich allein vertreten. Jeder kann den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
7) Die Vertretung des Vorstandes ist aber mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Kauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines
Kredits von mehr als EUR 1000,00 (i.W. – eintausend Euro) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem stellvertretenden Kassierer/in
b) der/dem Schriftführer/in
c) der/dem stellvertretenden Schriftführer/in
d) Beiräten und deren Vertretungen.
2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt.
3) Der erweiterte Vorstand steht den drei Vorsitzenden beratend zur Seite. Der/die
Schriftführer/in ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in einer lokalen Tageszeitung.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei einem der drei Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluß oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung bei Anträgen
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Mitgliederversammlungen werden von den drei Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so übernimmt der Schriftführer den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den drei Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Bürgerstiftung Sassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im bisherigen Sinne zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 16. Mai 2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf ist erfolgt.