Satzung des Sassenberger Heimatvereins e.V.,
beschlossen am 6.1.1978
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Sassenberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Sassenberg.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege auf Ortsebene in den verschiedenen Sachbereichen: Der Geschichte und Geschichtsbeschreibung, des Landschaft- und Naturschutzes, der Denkmalpflege und der Ortsgestaltung, der Mundart, des Brauchtums und der musealen Gegenstände des Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigen.
§ 3 Gebiet
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Stadtgebiet Sassenberg unter Ausschluss der Gemeinde Füchtorf in ihren Grenzen vor dem 1. Juli 1969.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, die auf Grund ihres schriftlichen Antrages aufgenommen sind. Einzelmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich oder spätestens zum 1. Dezember mitzuteilen. Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand erfolgen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und dort sein Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Der jeweilige Jahresbeitrag wird bis zum 1.4. des laufenden Geschäftsjahres in Geld erhoben, wobei die Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und je einem Vertreter beider. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus drei Beiräten und je einem Vertreter. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung) Sie wird vom Vorstand durch Bekanntmachung in den lokalen Zeitungen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluß oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung bei Anträgen
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der Schriftführer den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Sassenberg. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 6.1.1978 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf ist
erfolgt.
Satzungsänderung
gemäß Mitgliederversammlung vom 16.10.1978
§ 7 Der Vorstand
letzter Satz: „Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassierer.“
§ 9 Die Mitgliederversammlung
erster Abschnitt: „Wenigstens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung). Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der „Glocke“ und im „Neuen Emsboten“.
Satzungsänderung
gemäß Mitgliederversammlung vom 4.7.1986
§ 2 Zweck und Ziel
für Satz 3,4 und 5
Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ Auflösung des Vereins
Änderung von Satz 2 und 3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Sassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im bisherigen Sinne zu verwenden hat.